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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: IX B 209/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und ihre Begründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingereicht worden (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO).
Das angefochtene Urteil ist dem Prozessvertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. Oktober 2006 zugestellt worden. Die (Beschwerde-)Frist von einem Monat endete danach (der 5. November 2006 war ein Sonntag) mit Ablauf des 6. November 2006; die (Begründungs-)Frist von zwei Monaten endete mit Ablauf des 5. Dezember 2006 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Beschwerde und Beschwerdebegründung (im Schriftsatz vom 3. Dezember 2006) sind erst am 18. Dezember 2006 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die Einlegungs- wie die Begründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weder im Einzelnen dargetan, dass die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingelegt worden ist, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist, z.B. die vorschriftsgemäße Führung eines Fristenkontrollbuchs, die Kontrolle der Fristen durch ihn sowie die näheren Einzelheiten des Versehens der Büroangestellten, substantiiert dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20: "Büroorganisation", "Büroversehen"). Zudem ist sein diesbezügliches Vorbringen --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zu Recht hinweist-- widersprüchlich und damit nicht schlüssig.
Ende der Entscheidung
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