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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX B 21/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 91 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist für das am 16. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 16. Februar 2006 abgelaufen (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die erst am 16. März 2006 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war mithin verspätet, da eine Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) nicht beantragt worden war.
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die --um einen Monat-- versäumte Frist.
a) Eine solche Wiedereinsetzung --wie hier in die versäumte Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- kommt nach § 56 Abs. 1 FGO nur in Betracht, wenn
- der Rechtsbehelfsführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten und
- er den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
Dabei ist der Antrag in Verfahren vor dem BFH nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO nur wirksam, wenn er für Beteiligte wie die Kläger durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigter gestellt wird (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 II R 150/87, BFH/NV 1989, 448, m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht von der Prozessvertreterin der Kläger, sondern von dem Kläger persönlich gestellt wurde, der ersichtlich nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. des § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO gehört.
Abgesehen davon ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden; denn er wurde erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 gestellt, nachdem der Vorsitzende des Senats auf den Fristablauf mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigte der Kläger vom 10. März 2006, zugestellt am 15. März 2006, hingewiesen hatte. Das mögliche Verschulden der Prozessvertreterin, einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, müssen sich die Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 19. August 1992 V B 27/92, BFH/NV 1993, 480, m.w.N.).
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger in ihrer Beschwerdebegründung beantragt hat, "das Verfahren" wieder in den vorigen Stand "einzusetzen", bezieht sich dieser Antrag im Übrigen nicht auf die Fristversäumnis in diesem Beschwerdeverfahren, sondern ausweislich der Begründung (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 16. März 2006) darauf, dass der Berichterstatter der Vorinstanz "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... trotz zweier Anträge ... verwehrt" habe.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Belastung durch andere Gerichtsverfahren, wie sie im Streitfall als einziger Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis benannt wird, grundsätzlich eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358), zumal in einer solchen Belastungssituation von der Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO Gebrauch gemacht werden kann. Im Übrigen war das persönliche Erscheinen der Kläger im Termin vor dem FG nicht angeordnet und in der Ladung auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden.
Ende der Entscheidung
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