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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: IX B 21/07
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
KraftStG § 8 Nr. 2 | |
AO § 173 Abs. 1 | |
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das streitbefangene Kraftfahrzeug verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, lässt nicht erkennen, dass der Rechtsstreit die behauptete grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufweist.
a) Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind "Personenkraftwagen" nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der sog. Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind dagegen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für Bauart und Einrichtung --wie hier die fabrikmäßige Van-typische Ausstattung mit sieben Sitzen-- bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (z.B. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368, m.w.N.).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht auf der Grundlage der Einspruchsentscheidung die Voraussetzungen für die Erfassung des Fahrzeuges als PKW bejaht; weder der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit einer abweichenden Erfassung als LKW nach einem --im Streitfall nicht gegebenen-- Umbau noch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geben Veranlassung für die Annahme, dass der Rechtsstreit über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von PKW und LKW hinaus neue klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Insbesondere hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen zu Umfang und Grenzen der Änderbarkeit von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Stellung genommen. Danach genießt ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid --unbeschadet seines Charakters als Dauerbescheid-- grundsätzlich Bestandsschutz, der für einen bereits begonnenen oder schon verstrichenen Entrichtungszeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) durchbrochen werden darf; nur für einen noch nicht angebrochenen Entrichtungszeitraum kann ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 125/97, BFH/NV 1998, 1321), weil die Kraftfahrzeugsteuer (als Steuerzahlungsschuld, BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302, BStBl II 1994, 207) bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums --also jeweils neu-- entsteht (§ 6 KraftStG; vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451). Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, inwieweit der Streitfall Fragen des Vertrauensschutzes aufwirft, die durch diese Rechtsprechung noch nicht geklärt sind.
Ende der Entscheidung
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