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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: IX B 212/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Dies hätte nicht nur eine Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen erfordert, sondern darüber hinaus u.a. auch Ausführungen dazu, welches Ergebnis die unterlassene Sachverhaltsaufklärung gehabt und inwiefern sie zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte. Hierzu enthält die Beschwerde indes keine Angaben.

Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, m.w.N.). Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl. I 3680), wäre nur ausnahmsweise davon auszugehen, dass im Streitfall solche grundsätzlichen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu entscheiden sind. Dies ist vom Kläger mit seiner Beschwerdeschrift --ungeachtet der Frage, ob den Darlegungserfordernissen insoweit genügt ist-- nicht substantiiert vorgetragen worden und vorliegend auch nicht ersichtlich.

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