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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: IX B 214/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam begründen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Dafür reicht es nicht aus, wenn ein nach § 62a FGO postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter --wie hier-- lediglich auf einen von der Partei --hier vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- selbst gefertigten Schriftsatz Bezug nimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, m.w.N., und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).
2. Im Übrigen legt der Kläger auch keine Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dar.
Soweit er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, hat er --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- nicht dargetan, welche der von ihm vorgelegten Beweismittel das Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigt habe. Insbesondere hat er eben nicht --wie vom FG gefordert-- den Mietvertrag vorgelegt und die Zahlungsflüsse umfassend belegt. Das Fax, auf das er in seiner Beschwerdebegründung verweist, enthält als Anlage nur einige Überweisungsbelege. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ebenso wenig nachvollzogen werden wie das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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