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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: IX B 215/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 51 | |
ZPO §§ 42 ff. |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) durch eine nicht hinreichende Gewährung von Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügen, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Gericht Akten ausgewertet hat, in die die Akteneinsicht verweigert wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168 unter 1. der Gründe).
Auch soweit geltend gemacht wird, die mündliche Verhandlung hätte zur weiter gehenden Akteneinsicht vertagt werden müssen, ist nicht ersichtlich, dass das finanzgerichtliche Urteil auf dem Unterlassen dieser Vertagung beruht.
Mit der Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 FGO) wenden sich die Kläger in der Sache gegen die Auslegung der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung durch das Finanzgericht (FG). Offen bleibt, welche Aktenteile nicht berücksichtigt worden sind und inwieweit das angefochtene Urteil hierauf unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944). Dass das FG den Akteninhalt ggf. nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat bzw. den Klägern die Würdigung fehlerhaft erscheint, führt nicht zu einem Verfahrensverstoß.
Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung des Steuergeheimnisses berufen (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) ist wiederum die Ursächlichkeit einer etwaigen Verletzung für die finanzgerichtliche Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht dargetan.
Die Rüge, das FG habe das Ablehnungsgesuch der Kläger hinsichtlich mitwirkender Richter unter Verstoß gegen § 51 FGO i.V.m. § 42 ff. der Zivilprozessordnung zurückgewiesen, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann als Verfahrensfehler berücksichtigt werden, wenn das FG mit seiner Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verletzt hat, also willkürlich entschieden hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640). Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig oder willkürlich wäre. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden, selbst wenn sie objektiv vorliegen, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen.
2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die Identität des etwaigen Divergenzurteils aus der Beschwerdeschrift nicht ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2006 VIII B 130/05, BFH/NV 2006, 1478).
Auch soweit die Kläger sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, wenden sie sich nach Art einer Revisionsbegründung gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
Ende der Entscheidung
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