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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: IX B 218/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) greifbar gesetzwidrig sei. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzwidrig ist. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen. Der bloße Hinweis auf (nach Ansicht des Beschwerdeführers) erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
Der Senat kann offenlassen, ob (wie das FA geltend macht) das FG in den ihm vorliegenden Akten enthaltene Bescheide nicht zur Kenntnis genommen hat. Er braucht ebenso wenig darüber zu befinden, ob (wie das FG in seiner Ablehnung der Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils als Möglichkeit andeutet) diese Bescheide in den dem FG vorgelegten Akten (noch) nicht enthalten waren. Da das FA keine Verfahrensrügen erhoben hat, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung dieses Sachverhalts. Denn unterstellt man das Vorbringen des FA als richtig, enthielte das FG-Urteil zwar einen Rechtsfehler, wäre aber nicht greifbar gesetzeswidrig. Dass der Tenor des Urteils nicht dahin verstanden werden kann, die Feststellungsbescheide seien --auch wenn sie vom FA bereits ausgewertet wurden-- nochmals (d.h. doppelt) zu berücksichtigen, liegt auf der Hand.
Ende der Entscheidung
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