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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: IX B 22/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltendgemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, ob der Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer an einer nicht unwesentlichen privaten Mitbenutzung scheitert, betrifft die Würdigung der Tatsachen und Beweisanzeichen des Einzelfalles, die sich einer Verallgemeinerung entzieht und daher in ihrer Bedeutung nicht über den jeweiligen Einzelfall hinausreicht. Dies gilt insbesondere auch für die Tatsachenwürdigung im Streitfall, in dem das Finanzgericht eine nicht unwesentliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers darin gesehen hat, dass die Verwaltungsarbeiten für die Nutzung und Vermietung des Doppelhauses nicht nur den vermieteten Teil, sondern auch den von den Klägern und Beschwerdeführern selbstgenutzten Teil betrafen.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2. Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62) und vom 13. November 2002 VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59) ab. Diese Urteile betreffen die Frage, anhand welcher Merkmale zu prüfen ist, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes bildet. Um diese Frage geht es im Streitfall nicht.
Ende der Entscheidung
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