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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: IX B 22/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zu bestimmten Judikaten anderer Finanzgerichte (FG) oder des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung in Gestalt der Verletzung revisiblen Rechts sowie einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung. Damit kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).

Für die schlüssige Rüge der grundsätzlichen Bedeutung wäre im Übrigen darzulegen gewesen, inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus, etwa vorzutragen, dass sich der BFH bereits mehrfach mit einer Rechtsfrage habe befassen müssen, offenbar aber, ohne dass dabei die Frage abschließend geklärt worden wäre. Ebenso wenig genügt es für die schlüssige Rüge einer Divergenz, darauf hinzuweisen, das FG habe die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft angewandt, etwa die vom BFH aufgestellten Beweislastregeln verkannt. Vielmehr wären die behaupteten Abweichungen durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der jeweiligen --mit Aktenzeichen und Fundstelle zutreffend bezeichneten-- Divergenzentscheidungen andererseits deutlich zu machen gewesen.

2.

Auch die erhobenen Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Eine Revisionszulassung kommt wegen solcher Verfahrensmängel nicht in Betracht, die sich auf dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen des FG beziehen, sofern es sich um Beschlüsse des FG handelt, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, also auch Beschlüsse über die Richterablehnung (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 88, m.w.N.). Von einer willkürlichen Ablehnung ist im Streitfall nicht auszugehen.

Soweit sich die Kläger auf Vorgreiflichkeit des beim FG München anhängigen Verfahrens berufen, in dem der Kläger eine verbindliche Auskunft über die Höhe der streitbefangenen Absetzungen für Abnutzung begehrt, hat das FG die Aussetzung des Verfahrens nicht fehlerhaft unterlassen. Vielmehr darf keine verbindliche Zusage i.S. von § 204 der Abgabenordnung mehr erteilt werden, wenn der konkrete Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll, bereits finanzgerichtlich überprüft wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1989 VIII B 27/89, BFH/NV 1990, 654; Schick in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 204 AO Rz 81).

Soweit sich die Kläger darauf berufen, das FG habe sie auf mögliche Unklarheiten oder Lücken in ihrem Sachvortrag zu Unrecht nicht hingewiesen (§ 76 Abs. 2 FGO), so ergibt sich auch daraus kein Verfahrensfehler des FG. Vielmehr muss bei --wie im Streitfall-- unklarer Sach- und Rechtslage jeder Beteiligte alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten, zumal, wenn er fachkundig vertreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).

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