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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.1999
Aktenzeichen: IX B 22/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau erwarben 1995 zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung stellten die Eltern des Klägers ein Darlehen in Höhe von 89 500 DM zur Verfügung. Laut Darlehensvertrag vom 10. September 1995 sollte der Betrag mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen sein. Eine Tilgungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Eine Absicherung des Darlehens wurde nicht vereinbart.

Die Wohnung wurde seit dem 15. September 1995 an die Eltern des Klägers vermietet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis steuerrechtlich an. Die Zinszahlungen der Kläger berücksichtigte das FA jedoch nicht, weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus:

Im ursprünglichen Darlehensvertrag sei eine Tilgung nicht vorgesehen gewesen. Nach einer Ergänzungsvereinbarung sollte das Darlehen zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren laufen. Diese Vereinbarung sei 1997 erneut aufgehoben worden. Unabhängig davon, ob die jeweiligen Gestaltungen möglicherweise auf Anregung oder gar Anordnung des FA zustandegekommen seien, ergebe sich aus ihnen, daß es den Vertragsparteien letztlich nur um eine steuerliche Gestaltung gegangen sei. Entscheidungserheblich sei im übrigen, daß eine Absicherung des Darlehens nicht vorgesehen sei. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) könnte sich der Kläger nicht berufen. In dieser Entscheidung habe das zu beurteilende Darlehen nur 50 000 DM betragen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision --der das FG nicht abgeholfen hat-- macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Urteilen des BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und vom 2. Juni 1992 IX R 270/87 (BFH/NV 1992, 806).

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ist die Rechtsfrage, "unter welchen Voraussetzungen Darlehensverträge unter volljährigen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind", nicht hinreichend substantiiert.

2. a) Die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 806 ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung von abstrakten rechtlichen Aussagen beider Entscheidungen (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).

b) Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 ab. Das FG ist der Auffassung, bei Darlehensverträgen unter volljährigen untereinander unabhängigen Angehörigen sei die Bestellung einer Sicherheit erforderlich, wenn es sich um ein Darlehen in Höhe von 89 500 DM handele. Diese Auffassung weicht nicht von der des BFH im zitierten Urteil ab; denn der BFH macht seine Aussagen ausdrücklich nur in bezug auf den "hier streitigen Darlehensbetrag von 50 000 DM" (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, 840, r.Sp.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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