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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: IX B 220/07
Rechtsgebiete: FördG
Vorschriften:
FördG § 3 Satz 1 | |
FördG § 4 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lässt sich kein Verfahrensfehler (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aus ihrem Vorbringen herleiten, das Finanzgericht (FG) habe nicht berücksichtigt, dass die Sanierung an dem noch ungeteilten Gebäude vorgenommen worden sei; nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht an (vgl. explizit Seite 9 des Urteils dritter Absatz). Vielmehr stellt das FG zutreffend darauf ab, dass die neu erstellte Wohnung Nr. 17 eine nach außen abgeschlossene Zusammenfassung mehrerer Räume bildet, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann.
Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Solche Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das FG die Relevanz der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz anders beurteilt als die Kläger.
Soweit sich die Kläger in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung wenden, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
2. Auch für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO) fehlt es an einer entsprechenden schlüssigen Darlegung. Die Kläger haben keine abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet, auf der die finanzgerichtliche Entscheidung beruht. In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Annahme des FG, dass Modernisierungsmaßnahmen oder nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut voraussetzen, an dem diese Maßnahmen durchgeführt werden, die Wohnung Nr. 17 aber im Zeitpunkt der Anschaffung gerade noch nicht bestanden habe.
Die Frage aber, ob Modernisierungsmaßnahmen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. von § 4 Abs. 3 FördG ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut voraussetzen, ist schon nach dem Wortlaut von § 3 Satz 1 FördG zu bejahen: Förderbar sind danach "Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern".
Die weitere Frage, ob sich die Sonderabschreibung für eine im Dachgeschoss eines Sanierungsobjekts neu geschaffene Wohnung einheitlich nach deren Anschaffungskosten bestimmt, ist in der Rechtsprechung bereits bejaht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067). Danach ist eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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