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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: IX B 220/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unstatthaft. Denn das Finanzgericht (FG) hat sie nicht zugelassen. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen die Beschwerde aber nur dann gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO. Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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