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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: IX B 221/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.
1. Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Insbesondere muss bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage dargestellt werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 33).
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben als grundsätzlich bedeutsam und im Streitfall klärungsbedürftig die Frage bezeichnet,
"inwieweit bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund ungenügender Sachverhaltsermittlungen nachträglich geändert werden können und wo die Grenze für den einzelnen Steuerbürger liegt, welche Unterlagen (im Veranlagungsverfahren) unaufgefordert vorzulegen sind bzw. welche Beweisvorsorge zu treffen ist, um später den Vorlagebeweis erbringen zu können."
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bei unzureichender Sachaufklärung durch die Finanzbehörde gehindert ist, liegt indessen eine umfangreiche BFH-Rechtsprechung vor, mit der sich die Kläger nicht einmal ansatzweise auseinandersetzen.
Nach dieser Rechtsprechung scheidet insbesondere eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90, BFHE 166, 395, BStBl II 1992, 324; Beschluss vom 25. Februar 2002 X B 77/01, BFH/NV 2002, 1121). Eine solche Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nur vor, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; Beschluss vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264); dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; vom 13. Mai 1998 II R 68/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 31).
Angesichts dieser Rechtsprechung würde die Beschwerdebegründung nur dann den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen, wenn die Kläger in Auseinandersetzung mit den vorbezeichneten Entscheidungen zur Verletzung behördlicher Ermittlungspflichten und ihrer Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 im Einzelnen dargelegt hätten, inwieweit von der Entscheidung des Streitfalls noch weitere Klärung zu erwarten ist. Entsprechende Ausführungen sind der Beschwerdebegründung indessen nicht zu entnehmen.
Von einer weiter gehenden Begründung insoweit sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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