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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: IX B 223/06
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
KraftStG § 3 Nr. 4 | |
KraftStG § 3 Nr. 3 |
IX B 223/06 IX B 224/06
Gründe:
1. Die beiden anhängigen Verfahren über die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision IX B 223/06 und IX B 224/06 werden gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, weil die Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beteiligten identisch sind.
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach seiner Ansicht die Rechtsfrage, ob der Wortlaut "Reinigung von Straßen" in § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) i.d.F. vom 26. September 2002 (BGBl I 2002, S. 3819) auch Bankettfräs- und Grabenreinigungsarbeiten umfasst und solche Tätigkeiten damit nicht als Straßenunterhaltung vom Wegebau (§ 3 Nr. 3 KraftStG) erfasst werden. Es fehlt jedoch an den zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353; vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201).
Ende der Entscheidung
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