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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: IX B 226/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 96 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Den Anspruch auf Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begründen die Kläger damit, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwiegermutter nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wirksamkeit von Mietverträgen zwischen Eltern und ihren studierenden --unterhaltsberechtigten-- Kindern (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) auch dann anzuerkennen sei, wenn die Miete zum Teil aus von ihnen an die Mieterin erbrachten Zahlungen geleistet worden wäre.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind indessen schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil die dort streitigen Geldzahlungen der Eltern an die Kinder der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht dienten und hier angesichts der vom Finanzgericht (FG) festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst nach dem Vortrag der Kläger eine solche Unterhaltsverpflichtung im Streitzeitraum nicht bestanden hat. Dass bei Bestehen einer solchen Unterhaltspflicht auch gegenüber Eltern eine Anwendung dieser Rechtsprechung in Betracht kommt, bedarf im Übrigen entgegen der Ansicht der Kläger keiner höchstrichterlichen Entscheidung, weil der BFH diese Frage bereits bejaht hat (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52). Fehlt --wie im Streitfall-- eine solche durch Geldzahlungen erfüllte Unterhaltspflicht, so begründen Geldzahlungen des "Vermieters" an Angehörige als "Mieter" seiner Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit deren "Mietzahlungen" nach der Rechtsprechung durchgreifende Zweifel, ob tatsächlich zwischen Vermieter und Mieter die für die Anerkennung eines Mietvertrages erforderliche endgültige Vermögensverschiebung aufgrund der Mietzahlungen stattgefunden oder ein Rückfluss der Mieteinnahmen an den mietenden Angehörigen stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655).
b) Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.
Die Kläger rügen insoweit, dass das FG den Sachverhalt nicht hinreichend nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgeklärt hat, weil es (hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses)
"die als Beweis vorgetragene und schriftlich vorgelegte Erklärung einer Zeugin" --der Schwiegermutter des Klägers als Mieterin-- "nicht gewürdigt" habe.
Diese Rüge betrifft ihrem Inhalt nach ersichtlich nur die von den Klägern geltend gemachte Unrichtigkeit der Tatsachenwürdigung durch das FG und bezieht sich damit allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N.). Für einen Verstoß gegen § 96 FGO fehlt jeglicher Anhaltspunkt, weil das FG den entsprechenden Vortrag der Kläger im Urteil ausdrücklich berücksichtigt und sich damit auseinander gesetzt hat.
2. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 --über erläuternde bzw. ergänzende Ausführungen zu ihrem bisherigen Vorbringen hinaus-- die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehren, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO) und damit verspätet eingereicht worden ist.
Ende der Entscheidung
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