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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: IX B 226/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass es einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bedarf.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend die Art des Zugangs als bedeutendes Indiz für das gemeinsame Wohnen hervorgehoben, seine Würdigung darauf aber nicht beschränkt. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Wohnbereiche vollständig miteinander verflochten sind und sich der Kläger und Beschwerdeführer zusammen mit seiner früheren Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau und seinen Eltern in der gleichen Wohnsituation befindet wie sie gegeben ist, wenn zwei (drei - die Tochter wurde im Laufe des streitigen Zeitraums geboren) Generationen "unter einem Dach üblicherweise leben". Wenn das FG hieraus den Schluss zieht, dass es sich auch wirklich so verhält und die Nutzungsüberlassung sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollzieht, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38, und vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).
Ende der Entscheidung
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