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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: IX B 23/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) herausgestellte Frage "was unter einem hotelmäßigen Angebot einer Ferienwohnung zu verstehen ist, mit der Folge, dass eine gewerbliche Vermietung gegeben sein kann" ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Danach ist das Vermieten von Wohnraum (einer Ferienwohnung) als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn die Tätigkeit eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare unternehmerische Organisation bedingt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben dem Vermieten von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752; Beschluss vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152, jeweils m.w.N.).

Die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Finanzgerichts (FG), es liege (k)ein hotelmäßiges Angebot vor, bindet den BFH (dann) nicht, wenn das FG hinsichtlich des Begriffs des hotelmäßigen Angebots von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen (die Ferienwohnung müsse zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören und die Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sein) ausgeht, ohne Feststellungen zur jeweiligen Dauer der Vermietung sowie zur Frage zu treffen, ob und wie häufig die Wohnungen ohne Voranmeldung vermietet werden (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247); auf die eine besondere Organisation erfordernde kurzfristige (sofortige) Vermietung als eines der wesentlichen Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH u.a. auch in den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728), vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) sowie in den Urteilen in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247 und in BFH/NV 2001, 752 abgestellt.

Das FG hat diese Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall angewandt. Aus seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich u.a., dass die Kläger keine ins Gewicht fallenden, die eigentliche Gebrauchsüberlassung verdrängenden Sonderleistungen erbracht haben und die Wohnung als Ferienwohnung überwiegend für mindestens eine Woche und in der Regel nach Voranmeldung vermietet worden ist. Der hieraus gezogene Schluss des FG, es liege keine gewerbliche Tätigkeit vor, ist zumindest möglich und bindet damit den Senat.

Da keine Abweichung vom Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 vorliegt, kommt auch die vom FA geforderte Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht.

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