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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: IX B 23/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- nicht gegeben. Insbesondere ist die Rechtsfrage, ob die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts (FG) durch eine fehlende Mitwirkung der Beteiligten begrenzt wird, durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896, m.w.N.). Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich im Übrigen lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27).
Ende der Entscheidung
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