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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: IX B 234/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9a Satz 1
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1
FGO § 107
FGO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 6. Mai 2002 hat das Finanzgericht (FG) dem Klagebegehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit entsprochen, als diese die Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM geltend machten. Bei der Steuerberechnung ließ das FG unberücksichtigt, dass in der angefochtenen Steuerfestsetzung bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt worden war.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 berichtigte das FG das Urteil gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin gehend, dass es bei der Steuerberechnung dem ursprünglich zu versteuernden Einkommen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinzurechnete und sodann die Kosten für das Arbeitszimmer sowie übrige Werbungskosten der Kläger in Höhe von 408 DM in Abzug brachte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie machen geltend, es liege keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vor.

Die Kläger beantragen, den Beschluss des FG vom 17. Juni 2002 aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses.

1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.), d.h. um einen "mechanischen" Fehler handeln muss, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66).

Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 Abs. 1 FGO, auf die das FG den angefochtenen Beschluss gestützt hat, scheidet danach dann aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht; schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt nach einhelliger Ansicht eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz. 15; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 107, Rz. 4, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

2. Nach diesen Grundsätzen lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 FGO nicht vor.

Das FG hat bei der Steuerberechnung in seinem ursprünglichen Urteil zu Unrecht die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in vollem Umfang von dem in dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde gelegten zu versteuernden Einkommen abgezogen, ohne konsequenterweise den bislang berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinzuzurechnen. Da der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 EStG nur zur Anwendung gelangt, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Fehler. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das FG diese rechtliche Konsequenz seiner (materiellen) Entscheidung übersehen, d.h. einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1976 V B 16/76, BFHE 120, 145, BStBl II 1977, 38). Damit scheidet eine Berichtigung nach § 107 FGO aus.

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