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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: IX B 236/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Begehren auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bleibt ohne Erfolg, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Finanzgericht (FG) hat nämlich den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es über dessen Klage mündlich verhandelt hat, obwohl er eine Verlegung des Verhandlungstermins beantragt hatte.
a) Lehnt das Gericht den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ab, verstößt es damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nur dann, wenn sich der Beteiligte für dieses Begehren auf erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen kann (BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I., m.w.N.).
b) Solche erheblichen Gründe hat das FG indessen zutreffend verneint. Die Begründung des Klägers, der Verhandlungstermin müsse auf eine spätere Terminstunde gelegt werden, weil er die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW wegen einer Augenoperation nicht in der Dunkelheit antreten könne, belegt keine krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, und vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036). Denn sie berührt ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der danach fehlende Nachweis erheblicher Hinderungsgründe berechtigte das FG, in der Sache --in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen und über die Unbegründetheit seines Vertagungsantrags informierten Klägers-- mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806).
Ende der Entscheidung
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