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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: IX B 239/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 3 Nr. 1 Buchst. c |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben (s. unter 1.); im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (s. unter 2.).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das --nach Bewilligung der Umschulungsmaßnahme durch ein deutsches Arbeitsamt-- von der schweizerischen Invalidenversicherung gezahlte "Taggeld" steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zum einen ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG, dass konkret nur das "Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" steuerfrei ist. Zum anderen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der ähnlich gelagerten Sache einer in der Schweiz tätigen, arbeitsunfähig gewordenen Altenpflegerin das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 25. Juli 1997 11 K 135/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 379), das das unfallbedingte "Taggeld" der schweizerischen Invalidenversicherung als nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei beurteilte, bestätigt und die dagegen eingelegte Revision nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs einstimmig als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 6. Juli 1998 VI R 150/97, nicht veröffentlicht). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einen "Verstoß gegen Europäisches Recht" rügen, lassen sie zumindest unberücksichtigt, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Insgesamt setzen die Kläger ihre eigene Ansicht an die Stelle des FG und wenden sich gegen dessen (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung; sie rügen letztlich materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (s. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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