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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX B 24/02
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
EigZulG § 19 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. IX S 1/02) als unbegründet abgelehnt. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Unabhängig davon sind in der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO auch nicht gegeben.
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ergibt sich eindeutig, dass das Gesetz anzuwenden ist, wenn der Anspruchsberechtigte ... im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 1995 (§ 19 Abs. 1 EigZulG) oder nach dem 26. Oktober 1995 (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG) "auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat" (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 12. Dezember 2000 IX S 28/00, BFH/NV 2001, 751). Im Streit-fall datiert der maßgebende notarielle Kaufvertrag vom 18. Mai 1995; auf das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (11. Januar 1996) kommt es nicht an. Das Finanzgericht (FG) und der Beklagte und Beschwerdegegner haben daher zu Recht die Anwendung der Vorschriften des EigZulG abgelehnt.
Auch die Verfahrensrüge der unterlassenen Terminsverlegung greift nicht durch; denn der vorgebrachte Gesichtspunkt (Erwerb erst am 11. Januar 1996) ist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen letztlich nur die feh-lerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213).
Ende der Entscheidung
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