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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX B 24/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 108 | |
FGO § 56 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) fehlt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531). Der Kläger hat sich --gleichzeitig als Prozessbevollmächtigter der Klägerin-- in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Er-örterung der Streitsache mit der Stellung eines Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen und damit das Rügerecht verloren.
2. Das Begehren der Kläger "auf Berichtigung des Sachverhalts (§ 108 FGO)" ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). Eine Verlängerung der Zwei-Wochen-Frist des § 108 FGO kommt auch beim FG nur unter den Voraussetzungen des § 56 FGO in Betracht.
Soweit die Befangenheit von FG-Richtern angesprochen wird, ist diese (zunächst) beim betreffenden FG-Senat geltend zu machen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 ZPO).
Ende der Entscheidung
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