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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: IX B 242/06
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 233a Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn das Finanzgericht (FG) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufzählung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abschließend ist und --da nicht entsprechend gesetzlich geregelt-- der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird (BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, unter II. 1. a, m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), dass der Solidaritätszuschlag nicht Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern eine gesondert von diesen zu erhebende Steuer ist.
Ende der Entscheidung
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