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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: IX B 242/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt haben. Voraussetzung für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Rechtsfortbildung durch den BFH abhängt; hieran fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage --wie im Streitfall-- in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220).

Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung als klärungsbedürftige Rechtsfrage angesehen, dass "in der Rechtsprechung des BFH bisher die Problematik, ob ein mit 'Null' festgesetzter Einkommensteuerbescheid, der in Bestandskraft erwuchs und zeitlich vor Eintritt der Bestandskraft ein Antrag auf Feststellung des gesonderten Verlustabzuges zur Einkommensteuer gestellt wurde, noch nicht entschieden worden" ist. Aus den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) --gegen die keine Verfahrensrügen erhoben worden sind und die damit den Senat binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- ergibt sich jedoch nicht, dass ein solcher Antrag gestellt worden ist. Dies ist bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen; denn der BFH kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht von einem Sachverhalt ausgehen, den das FG nicht festgestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2007 V B 101/06, BFH/NV 2007, 1530).

2. Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) haben die Kläger nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das FG den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488).

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