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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: IX B 243/07
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 34 | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 | |
AO § 163 | |
AO § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich. Die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 6. September 2000 XI R 19/00 (BFH/NV 2001, 431) liegt nicht vor; das Finanzgericht (FG) hat vielmehr auf der Basis dieser BFH-Rechtsprechung entschieden. Danach sind dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (s.a. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368). Verteilen sich die Entschädigungszahlungen hingegen auf zwei (oder mehr) Veranlagungszeiträume, hat die Rechtsprechung die Steuerermäßigung --von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen-- grundsätzlich nicht gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; in BFH/NV 1994, 368, und in BFH/NV 2001, 431; BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252, m.w.N., auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Entschädigungsleistungen aus sozialer Fürsorge). Zwar können nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171,416, BStBl II 1993, 831, und in BFH/NV 2001, 431) "besonders gelagerte Ausnahmen (wie z.B. Fälle finanzieller Existenznot) ... allenfalls im Wege der Billigkeit berücksichtigt werden"; damit sind aber Billigkeitsmaßnahmen i.S. des §§ 163, 227 der Abgabenordnung gemeint, die gesondert von der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind; darauf hat auch das FG verwiesen.
2. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen ist nicht gegeben. Denn die von den Klägern gestellten (und in der mündlichen Verhandlung wiederholten) Beweisanträge waren nach Maßgabe der auf der BFH-Rechtsprechung basierenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503) nicht entscheidungserheblich; Fälle existenzieller Notlage sind über Billigkeitsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34 EStG zu behandeln (s. unter 1. a.E.).
Ende der Entscheidung
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