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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: IX B 245/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 3 Nr. 9 | |
BGB § 613a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.
Denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um ausgelaufenes Recht handelt, so zu entscheiden, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Zwar wurde das bisherige Vollzeit-Arbeitsverhältnis nur unter erheblichen Einbußen (Reduzierung auf ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis in Höhe von 13,3 %) und nur übergangsweise für 10 Monate unter Freistellung von der Arbeit fortgeführt und der Klägerin nach dem Änderungs- und Aufhebungsvertrag "für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verlust des sozialen Besitzstandes" 2002 (Streitjahr) eine Abfindung gezahlt. Unmittelbar anschließend hatte die Klägerin mit ihrer neuen Arbeitgeberin einen unbefristeten Anstellungsvertrag geschlossen, den das FG aufgrund seiner mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der bisherigen Arbeitgeberin beurteilte. Dabei hat das FG die zum Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches und zur sog. Umsetzung innerhalb eines Konzerns oder im Rahmen eines Unternehmensverbundes entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859; vom 10. Oktober 2006 XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415, jeweils m.w.N.) zurecht entsprechend angewandt. Im Streitfall bestand zwischen alter und neuer Arbeitgeberin zwar keine gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Verbundenheit, wohl aber seit Längerem eine "bewährte Geschäftsbeziehung" (in Gestalt eines Dienstleistungsvertrages), in deren Folge die Übernahme eines internen Büros der alten Arbeitgeberin einschließlich u.a. auch der Klägerin als Mitarbeiterin durch die neue Arbeitgeberin als Ergänzung zum bestehenden Vertrag vereinbart wurde. Hier wie dort ist entscheidend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dessen endgültige Beendigung erfordert; wird daher das bestehende Arbeitsverhältnis nach den Feststellungen des FG vorliegend zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen fortgeführt, so ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071). Auch ist mit den von der Klägerin in Kauf genommenen teilweise schlechteren Arbeitsbedingungen nach zutreffender Auffassung des FG keine vergleichbare Härte wie bei einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.
Ende der Entscheidung
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