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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX B 25/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit die Befangenheit von Richtern des Finanzgerichts (FG) angesprochen wird, ist diese (zunächst) beim betreffenden FG-Senat geltend zu machen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Ein entsprechender, die begehrte Richter-Ablehnung zurückweisender Beschluss liegt hier nicht vor.
2. Mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzurei-chenden Sachaufklärung, hinsichtlich derer es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) fehlt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531). Der Kläger hat sich --gleichzeitig als Prozessbevollmächtigter der Klägerin-- in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung der Streitsache mit der Stellung eines Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen und damit das Rügerecht verloren.
Der Hinweis auf die plötzliche Erkrankung im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. April 2003 geht fehl; denn mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde wird das FG-Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. November 2002, an der der Kläger --auch in Vertretung der Klägerin-- ohne Einwände teilgenommen hatte, angegriffen.
Ende der Entscheidung
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