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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: IX B 258/07
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 17 Abs. 2
EStG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056, m.w.N.), z.B. seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495).

Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Im Schreiben vom 23. März 2007 hat die Berichterstatterin explizit nur ihre Meinung --nicht die des Senats-- dahin geäußert, dass kein grobes Verschulden vorliege, dies aber unter Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Stellungnahme und allein abstellend auf eine Rechtskenntnis, die vom steuerlichen Berater verlangt werden kann. Das FA zitierte in seiner Stellungnahme finanzgerichtliche Urteile mit einer abweichenden Verschuldensbeurteilung. Laut Protokoll zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte die Frage, ob er den Kläger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1995 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH gefragt habe, verneint. Die in seiner Kanzlei für die Einkommensteuererklärung zuständige Sachbearbeiterin habe von einer reinen Arbeitnehmerveranlagung ausgehen müssen. Vor diesem Hintergrund bestand für das FG keine Verpflichtung, den Kläger auf ein etwaiges Abrücken von der ursprünglich seitens der Berichterstatterin geäußerten Einschätzung der groben Fahrlässigkeit hinzuweisen. Der sachkundig vertretene Kläger musste vernünftigerweise durchaus mit einem Überdenken der Beurteilung durch das FG rechnen.

Soweit der Kläger sich auf Erinnerungslücken während der mündlichen Verhandlung beruft, hätte er dies, um sein Rügerecht nicht zu verlieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.), bereits in der mündlichen Verhandlung tun müssen.

Auch im Übrigen wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Ausführungen des FG zu seinem eigenen Verschulden bezieht, hat das FG dieses gerade dahinstehen lassen. Insgesamt wendet sich der Kläger nach Art einer Revisionsbegründung gegen die Tatsachenwürdigung des FG zum groben Verschulden des Bevollmächtigten des Klägers und die materielle Unrichtigkeit der darauf gestützten Entscheidung. Damit sind keine Verfahrensfehler dargelegt. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit --als Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)-- ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu vom FG aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorgenommene Würdigung darf --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt worden ist und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817). Ein etwaiger derartiger Verstoß betrifft aber wiederum die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung, deren Rüge die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigt.

2. Auch ist die gerügte Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht hinreichend durch Gegenüberstellung abweichender, tragender Rechtssätze dargelegt worden.

Das FG hat keinen von den in der Beschwerdebegründung benannten Urteilen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr zieht der Kläger diverse BFH-Urteile zum Entstehen eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2, 4 des Einkommensteuergesetzes heran, um aufzuzeigen, dass das FG seiner Entscheidung eine vermeintlich materiell-rechtlich unrichtige Auslegung dieser Norm zugrunde gelegt hat. Die insoweit in der Beschwerde gegenübergestellten Rechtssätze betreffen keine deckungsgleiche Rechtsfrage. Vielmehr zielt das Klägervorbringen auch insofern auf die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, ohne dass dieses jedoch als schlechthin unvertretbar und willkürlich einzustufen wäre (vgl. insoweit BFH-Beschlüsse vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

3. Die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) formulierten Rechtsfragen lassen kein hinreichend spezielles Rechtsproblem erkennen, sondern zielen in ihrer Vagheit wiederum lediglich auf die sachliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Dementsprechend ist auch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt worden. Hierfür wäre ein substantiiertes Eingehen darauf erforderlich gewesen, dass und weshalb die Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.). Insbesondere setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Rechtsprechung und Literatur zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auseinander.

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