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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: IX B 27/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) richtet, ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.
Die in der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten abstrakten Rechtsfragen können im Streitfall nicht geklärt werden. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nicht auf solche abstrakten Rechtssätze, sondern auf die tatsächliche Würdigung von Beweisanzeichen im Einzelfall gestützt, die zur Tatsachenfeststellung gehört und an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). So hat das FG die Vermietungsabsicht für die Obergeschosswohnung deshalb verneint, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach dem Auszug der Mieterin im Juli 1993 keine Aktivitäten zur Vermietung entfaltet, sondern die Wohnung erstmals im Jahr 2000 als Ferienwohnung angemeldet hätten und weil Anhaltspunkte für eine zumindest gelegentliche Selbstnutzung der Wohnung sprächen. Das Mietverhältnis über die Erdgeschosswohnung hat das FG erst ab Oktober 1992 der Besteuerung zugrunde gelegt, weil für die Zeit davor die Zahlung der Miete nicht nachgewiesen werden könne; die von den Klägern selbst verfasste Bestätigung hat das FG nicht als ausreichenden Nachweis angesehen. Da diese tatsächliche Würdigung des FG in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht überprüft werden könnte, sind die mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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