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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: IX B 27/09
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht vor.
a)
Die als Verfahrensfehler von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte vorweggenommene Beweiswürdigung und das Übergehen von Beweisanträgen sind schon nicht schlüssig dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So wird nicht aufgezeigt, welche Beweisanträge gestellt und danach unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) übergangen worden sein sollen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.). Zudem wurde nach den Sitzungsprotokollen (zu deren Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kein Beweisantrag gestellt oder wiederholt; vielmehr wurde insoweit rügelos zur Sache verhandelt (s. § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Ebenso ist nicht klar, welche (konkreten) Beweise in unzulässiger Weise vorweg gewürdigt worden sein sollen; abgesehen davon kann eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht vorliegen, wenn schon kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186).
b)
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Die --vor dem Finanzgericht (FG) fachkundig vertretenen-- Kläger hatten in beiden mündlichen Verhandlungen hinreichend Gelegenheit, zur anstehenden Problematik Stellung zu nehmen; auch zur Frage der Klagerücknahme ist dies in der zweiten mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls geschehen. Darüber hinaus ist nicht dargetan, wozu sie sich im zweiten Termin nicht haben äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung unzweideutig die "vorgespielt(e) und genehmigt(e)" Prozesserklärung des damaligen (postulationsfähigen) Vertreters der Kläger: "Ich nehme die Klage zurück." Damit hat sich das FG umfassend auseinandergesetzt.
Ende der Entscheidung
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