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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: IX B 27/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 92
FGO § 93
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger rügen die Verletzung formellen Rechts (§§ 92, 93 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch das FG, weil es in seiner Entscheidung die Bestätigung der Bank nicht berücksichtigt habe, wonach die Mutter des Klägers über ein bestimmtes Konto verfügungsberechtigt gewesen sei.

Diese Rüge ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu gehört u.a. die Darlegung, daß das FG-Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das ist hier deshalb nicht möglich, weil das FG, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist, die Klage auch dann abgewiesen hätte, wenn es von der Verfügungsberechtigung der Mutter des Klägers ausgegangen wäre. Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.

2. Die Kläger rügen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die §§ 92, 93 FGO auch einen "Verstoß BFH BStBl 81, Seite 433". Sollte damit eine Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil des Bundesfinanzhofs geltend gemacht werden, dann genügt dieser Vortrag ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).

Gleiches gilt, wenn die Kläger Abweichung des FG-Urteils vom "Urteil des BGH vom 24.11.98 III ZR 156/87 (Stuttgart), NJW 1989 Heft 8 Seite 530" und schließlich vom "BFH-Urteil vom 23.10.1996" geltend machen wollen. Sollte lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt werden, so kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO führen.

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 FGO nichts vorgetragen.

3. Sollten die Kläger die Mitwirkung des Berichterstatters X in dem Verfahren rügen (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO), dann wäre diese Rüge nicht in schlüssiger Weise vorgetragen. Einmal ist unklar, ob sie ihn tatsächlich ablehnen wollen oder sich nur dazu berechtigt fühlen. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Befangenheit des Richters besorgen lassen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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