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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: IX B 28/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt. Er macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe einen von ihm schriftsätzlich gestellten Beweisantrag übergangen. Zur schlüssigen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört, da auf ein Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192). Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift; auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass der Kläger die behauptete Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO gerügt hat.
Ende der Entscheidung
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