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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: IX B 28/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 56
EStG § 22 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Streitfall kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 V B 54/00, BFH/NV 2001, 196).

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02 (BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44) abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen erbrachten Tätigkeit von ihm als Gegenleistung angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Hiervon ist das FG ausgegangen (vgl. Bl. 15 FG-Urteil). Seine Feststellungen sind mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; die hierauf beruhende (mögliche) Würdigung der festgestellten Tatsachen binden damit den Senat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Letztlich macht der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das FG habe bei der Beurteilung des Streitfalles zu Unrecht die Rechtsgrundsätze des Urteils in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 herangezogen. Die hierin liegende Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).



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