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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: IX B 28/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Zunächst ist nicht dargetan, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig sind. Der erkennende Senat hat sich bereits mit seinem Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93 (BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116) eingehend mit der steuerrechtlichen Bedeutung einer als "Verkaufsgarantie" bezeichneten Fallgestaltung befaßt, bei der der Initiator dem Anleger verspricht, den Weiterverkauf der Immobilie zu entsprechenden Bedingungen zu vermitteln und etwaige Mindererlöse auszugleichen. Hieran hat sich das Finanzgericht (FG) bei seiner angefochtenen Entscheidung ersichtlich orientiert. Das FG hat ferner die ihm obliegende Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Streitfalls vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650). Schließlich hat der Senat auch wiederholt entschieden, daß es für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht nicht auf die (bürgerlich-rechtliche) Wirksamkeit einer "Verkaufsgarantie" ankommt, weil auch unwirksame Angebote dieser Art einen Anreiz für einen kurzfristigen Verkauf bieten und ein Anzeichen dafür darstellen, daß der Anleger die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht endgültig gefaßt hat (Senatsurteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116; Senatsbeschluß vom 14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778).

Auch eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargelegt. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Erwägungen in einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17). Derartig widersprechende abstrakte Rechtssätze sind weder dargelegt noch lassen sie sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen. Vielmehr rügt der Kläger, daß das FG im Streitfall in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellte Beurteilungskriterien nicht oder nicht zutreffend gewürdigt habe. Damit wird keine Divergenz, sondern lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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