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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: IX B 29/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachte Divergenz ist nicht gegeben und die Beschwerdebegründung im Übrigen entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) dem Finanzgericht (FG) zugeschriebene Rechtssatz, der erste Anschein gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht könne allein durch Behauptungen erschüttert werden, kann den Gründen des vorinstanzlichen Urteils nicht entnommen werden. Das FG orientiert sich vielmehr an der Rechtsprechung des Senats zur Einkünfteerzielungsabsicht und führt im Einzelnen aus, warum angesichts der im Streitfall auf Dauer angelegten Vermietung keine für einen Ausnahmefall sprechenden Anhaltspunkte gegeben sind. Soweit die vom Kläger praktizierte Finanzierung der Objekte im Hinblick auf die laufende Erhöhung des Schuldsaldos des sog. Hauskontos infolge Belastung mit Tilgungsraten, Schuldzinsen und sonstigen Aufwendungen ungewöhnlich sei, sei diese "nur vorübergehender Natur". Letztlich richtet sich das Vorbringen des FA gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mithin gegen die inhaltliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Damit wird aber nicht die behauptete Divergenz bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137; vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371).
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt. Das FA setzt in seiner Beschwerdebegründung voraus, dass die aus seiner Sicht ungewöhnliche ausschließliche Fremdfinanzierung in den Streitjahren ein Indiz gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sei. Zu dieser Vorfrage fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Würdigung des FG und der Rechtsprechung das Senats dieses Ergebnis zwingend ist. Nur dann würde sich die vom FA aufgeworfene Frage stellen, welche Umstände geeignet sind, den gegen eine Einkünfteerzielung sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
3. Soweit das FA eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung des FG rügt, fehlt es an genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336).
4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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