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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: IX B 29/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilweise Unrichtigkeiten und Unschärfen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils rügen, hätte dies mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Finanzgericht (FG) geltend gemacht werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273, m.w.N.).
2. Die Kläger haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder benannt noch hinreichend begründet.
So haben sie weder eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen noch trotz vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung sich mit ihr auseinander gesetzt noch durch erkennbarmachende Gegenüberstellung von tragenden Rechtssätzen oder Rechtsausführungen eine Divergenz aufgezeigt noch zur Erforderlichkeit einer Entscheidung durch den BFH Stellung genommen; auch haben sie keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel hinreichend gerügt.
Die Kläger wenden sich letztlich gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung und setzen ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Damit machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend und rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 IX B 25/01, BFH/NV 2002, 213).
Ende der Entscheidung
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