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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: IX B 29/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 137 Satz 3 | |
AO 1977 § 364b |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die Frage, ob das Finanzgericht (FG) eine im Einspruchsverfahren gemäß § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) rechtmäßig ergangene Präklusionsverfügung im finanzgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 FGO faktisch außer Kraft setzen durfte, sind geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, dass das FG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung dahin treffen kann, ob es verspätet vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel zurückweist oder zulässt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 47/97, BFHE 185, 21, BStBl II 1998, 269; vom 19. März 1998 V R 7/97, BFHE 185, 134, BStBl II 1998, 399; vom 19. August 1998 I R 13/98, BFH/NV 1999, 619; vom 9. September 1998 I R 31/98, BFHE 186, 511, BStBl II 1999, 26; vom 10. Juni 1999 IV R 23/98, BFHE 189, 3, BStBl II 1999, 664). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erfordern, sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1998 X B 36/98, BFH/NV 1999, 67; vom 29. Oktober 1998 X B 119/98, BFH/NV 1999, 633).
Diese Rechtsprechung wird auch durch § 137 Satz 3 FGO, eingefügt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3922, BStBl I 2002, 32), bestätigt. Der Bundestag erachtete es --entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (vgl. BRDrucks 399/01 S. 26 f.)-- für erforderlich, den FG'en auch weiterhin ein Ermessen einzuräumen, ob sie trotz rechtmäßiger Fristsetzung nach § 364b AO 1977 nachträgliches Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigen oder nicht (vgl. BTDrucks 14/7471 S. 9). Daher wird allein durch die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO verspätetes Vorbringen sanktioniert.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und welche Aufklärungsmaßnahmen das FG vor der mündlichen Verhandlung noch einzuleiten hat. Denn im Streitfall hat der Berichterstatter des FG den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) zur Stellungnahme zur erst im Juni 2003 im Klageverfahren eingereichten Feststellungserklärung aufgefordert; die übersandte Proberechnung des FA hat zu keiner Abweichung von der Erklärung geführt. Das FG hat der Klage mit Urteil vom November 2003 stattgegeben, allerdings ohne § 137 Satz 3 FGO anzuwenden.
Ende der Entscheidung
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