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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: IX B 3/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.
Die Klägerin hat zwar in ihrer Beschwerdebegründung als zu klärende Rechtsfragen benannt "ob ein Steuerausländer, der einer inländischen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an der Verwandte beteiligt sind, verpflichtet sein muss, die Darlehensverbindlichkeit auf einem Grundstück abzusichern, um somit sich der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland zu unterwerfen hat" und "ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Rechtssubjekt überhaupt den Status eines Angehörigen erhält, da die zwischenzeitlich anerkannte Außenrechtsfähigkeit der GdbR das Angehörigenverhältnis überdeckt". Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht --wie erforderlich-- dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
Mit den übrigen Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin --im Stil einer Revisionsbegründung-- eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).
Ende der Entscheidung
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