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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: IX B 3/06
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 4 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Divergenz notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) ist mit seinem Urteil nicht von dem in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99 (BFH/NV 2000, 35) abgewichen. Aus diesem ergibt sich als abstrakter Rechtsgrundsatz, dass eine Wohnung nicht i.S. des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes unentgeltlich überlassen ist, wenn der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung nicht vom Eigentümer ableitet. Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) beruhte das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Mutter des Klägers an der streitbefangenen Wohnung auf dem ihr eingeräumten Nießbrauch. Mit seinen dagegen erhobenen Einwendungen rügt der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens, das FG habe die Grundsätze des Beschlusses in BFH/NV 2000, 35 fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles angewendet; eine Abweichung ergibt sich daraus nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.).
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger mit dem bloßen Hinweis, beim BFH sei in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig, nicht hinreichend dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2005 IX B 193/04, BFH/NV 2005, 1342, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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