Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.1998
Aktenzeichen: IX B 3/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung die vom Kläger erklärte Absicht der Rückführung der Darlehen nicht berücksichtigt (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung, inwiefern das FG --ausgehend von seiner Rechtsauffassung (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 37 f.)-- zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt wäre. Das FG hat die Einkunftserzielungsabsicht unabhängig von der Frage der Rückführung der Darlehen bei unveränderter Fortführung des Mietverhältnisses "wegen des bis dahin aufgelaufenen Verlustvolumens" verneint. Mit ihrem als Verfahrensrüge bezeichneten Beschwerdevorbringen wenden sich die Kläger gegen diese Rechtsauffassung und Sachverhaltswürdigung des FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 27 f.). Das gleiche gilt für das als Verfahrensrüge bezeichnete Beschwerdevorbringen, das FG habe bei der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht auf den Erwerb des Grundstücks (Mai 1994) abstellen, insoweit die Eltern der Klägerin als Zeugen vernehmen und außerdem ermitteln müssen, zu welchen Bedingungen ein Mietverhältnis mit Fremden möglich gewesen wäre. Dem sachlichen Gehalt nach wenden sich die Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Rechtsauffassung des FG, statt der im Jahre 1994 beabsichtigten Sachverhaltsgestaltung sei der Entscheidung der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen.

Bei der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es an der Darlegung, daß die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und in einem eventuellen Revisionsverfahren auch klärungsfähig sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1995 X B 309/94, BFH/NV 1995, 870). Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) des FG haben die Kläger das Haus den Eltern der Klägerin nicht zum Zwecke der Einkunftserzielung überlassen, sondern um sich während einer (Vermietungs-)Zwischenzeit einen Altersruhesitz zur späteren Eigennutzung zu schaffen.

Die Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nur behauptet. Das FG hat nicht --wie von ihnen vorgetragen-- bei der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht allein auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zu den Absetzungen für Abnutzung bzw. dem Aufwand abgestellt. Auch dem Senatsurteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92 (BFH/NV 1995, 11) ist ein solcher abstrakter Rechtssatz nicht zu entnehmen. Bei den übrigen von den Klägern benannten BFH-Entscheidungen haben sie nicht erkennbar gemacht, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das FG aufgestellt haben soll (vgl. dazu allgemein Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63 f.).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück