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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: IX B 30/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat nicht --wie von den Klägern geltend gemacht-- ausdrücklich festgestellt, dass der vereinbarte Mietzins gezahlt worden sei und die Mutter des Klägers die Wohnung bewohnt habe. Die Vorinstanz hat vielmehr aufgrund einer Gesamtbeurteilung abgelehnt, das Mietverhältnis steuerrechtlich zu berücksichtigen. Die Kläger wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das FG, legen jedoch keine neue Rechtsfrage dar, die einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) bedarf.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Mietverhältnis mit nahen Angehörigen anzuerkennen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sich in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) zur Frage der Beurteilung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen erneut geäußert und dabei auch entschieden, welche Folgerungen aus der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich der Vermietungseinkünfte zu ziehen sind.

Soweit die Kläger geltend machen, das FG hätte bei der von ihm angenommenen Eigennutzung der Wohnung durch die Kläger zur Miet- bzw. Nutzungswertbesteuerung gelangen müssen, wird ebenfalls keine streitige Rechtsfrage dargelegt. Die Kläger wenden sich insoweit lediglich gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssätze gebildet, die von dem in der Beschwerdeschrift genannten abstrakten Rechtssatz des aufgeführten Urteils des BFH abweichen (vgl. dazu allgemein z.B. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Der Beklagte und Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass die Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Gesamtbeurteilung des streitigen Mietverhältnisses durch das FG rügen.

3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Zu einer schlüssigen Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, muss der Beschwerdeführer u.a. darlegen, warum er, jedenfalls sofern er --wie im Streitfall-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 40, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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