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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: IX B 30/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) ab. Mit diesem Beschluß hat der BFH entschieden, daß Gebäudeteile, die in besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, selbständige Wirtschaftsgüter sind; eine Heizungsanlage, die der Nutzung des Gesamtgebäudes dient, ist den unterschiedlichen selbständigen Wirtschaftsgütern entsprechend ihrem Wertverhältnis zuzurechnen (BFH in BFHE 111, 242, 252 f., BStBl II 1974, 132, unter C. II. 3. d). Dient eine Heizungsanlage hingegen nicht der Nutzung des Gesamtgebäudes, sondern allein der Nutzung eines ein selbständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteils, so bildet sie einen unselbständigen Teil dieses Wirtschaftsguts.

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die vermietete Wohnung im Obergeschoß als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Die Heizungsanlage ist unselbständiger Teil dieses Wirtschaftsguts, weil sie nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) allein der Nutzung der vermieteten Wohnung dient.

Die Annahme des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--), das FG habe das Gebäude im Streitfall als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da sich das FG auf die Grundsätze des Beschlusses des BFH in BFHE 111, 242, 252 f., BStBl II 1974, 132 bezieht und von unterschiedlichen Nutzungsarten der beiden Wohnungen ausgeht, hat es ersichtlich zutreffend zwei selbständige Wirtschaftsgüter angenommen.

Mit dem Einwand, nach den Rechtsgrundsätzen des BFH sei die Heizungsanlage dem Gesamtgebäude zuzurechnen, weil sie dafür dimensioniert sei, beanstandet das FA lediglich, das FG habe die Rechtsgrundsätze des Großen Senats des BFH auf die Besonderheiten des Streitfalles fehlerhaft angewendet, es habe mit Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung der Heizungsanlage rechtsfehlerhaft angenommen, daß diese allein der vermieteten Wohnung diene. Ein solcher --unterstellter-- Subsumtionsfehler begründet keine Divergenz, wenn das FG --wie im Streitfall-- erkennbar von den Rechtssätzen des BFH ausgegangen ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 17, m.w.N.).

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