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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: IX B 31/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 21 Abs. 2 Satz 1
EStG § 21a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
EStG § 52 Abs. 21 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene finanzgerichtliche Urteil nicht vor.

1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kläger halten die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Streitjahr 1996 der Nutzungswert einer Wohnung in einem im Jahre 1982 geschenkten und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus nach Maßgabe des § 52 Abs. 21 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu besteuern ist, weil eine Pauschalierung des Nutzungswerts für nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge übertragene Grundstücke bei Übergang von der Nutzungswertbesteuerung zur sog. Privatgutlösung im Jahre 1986 ausgeschlossen war (§ 21a Abs. 7 Nr. 2 EStG 1986, BGBl I 1986, 441, BStBl I 1986, 172) und nach Auffassung der Kläger für im Wege der Schenkung übertragene Grundstücke nichts anderes gelten kann.

Diese Rechtsfrage ist indessen nicht mehr klärungsbedürftig. Vielmehr ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Übergangsvorschrift des § 21a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG 1986 --über den geregelten Fall des Eigentumsübergangs im Wege der Erbfolge hinaus-- nicht auf andere Fälle des Übergangs wie bei Schenkungen anzuwenden, selbst wenn diese im Wege vorweggenommener Erbfolge vollzogen werden (BFH-Urteile vom 5. Mai 1992 IX R 168/87, BFHE 168, 166, BStBl II 1992, 824; vom 26. Mai 1992 IX R 13/86, BFH/NV 1992, 738; vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457).

Die Beschwerdebegründung, die sich im Übrigen mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander setzt, enthält keine neuen --in der bisherigen Rechtsprechung unberücksichtigt gebliebenen-- Gesichtspunkte. Insbesondere hat sich der BFH bereits in der Entscheidung in BFHE 168, 166, BStBl II 1992, 824 mit dem von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes befasst; danach dient nur die Regelung in § 21a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Vertrauensschutz, nicht aber die Ausnahmeregelung für Erwerbe im Wege der Erbfolge (Nr. 2 der Regelung), so dass dem Einzelrechtsnachfolger die Rechte aus § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nicht zustehen (BFH-Entscheidung in BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457). Denn einen übergeordneten einkommensteuerrechtlichen Grundsatz, nach dem der Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die zivilrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ausnahmslos auch dessen steuerliche Vergünstigungen fortführen kann, gibt es nicht (BFH-Urteile vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736; vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen ebenfalls nicht vor.

Insoweit ist schon aus dem Vortrag der Kläger nicht ersichtlich, mit welchen Rechtssätzen das FG von anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen abgewichen sein soll. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, das FA sei an seine abweichende rechtliche Würdigung in den vorhergehenden Jahren (Berücksichtigung der Nutzungswertbesteuerung) aus Gründen des Vertrauensschutzes gebunden, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision. Denn nach dem Grundsatz der sog. Abschnittsbesteuerung hat das FA die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen bei jeder Veranlagung erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 5. a; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834, unter 3., je m.w.N.). Nur wenn das FA eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann das darauf bezogene Vertrauen des Steuerpflichtigen schutzwürdig sein (BFH-Urteil in BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289); für einen solchen Vertrauenstatbestand sind Anhaltspunkte indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Denn die Rüge, das FG habe keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Identität der Wohnungen vor und nach dem Umbau des Hauses getroffen, ist schon deshalb unerheblich, weil das angefochtene Urteil des FG auf zwei selbständig tragende Begründungen (einerseits fehlende Anwendbarkeit des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG und andererseits fehlende Identität der Wohnungen) gestützt ist und der Verfahrensmangel nur eine der Begründungen (fehlende Identität der Wohnungen) betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576).

Abgesehen davon entspricht die Entscheidung den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung, nach der eine wesentliche Erweiterung der bisherigen Wohnfläche (hier nach den Feststellungen des FG um 86 v.H.) wie auch der Umbau von zwei Wohnungen zu einer Wohneinheit erhebliche Gesichtspunkte für eine Verneinung der Identität sind (BFH-Urteile vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173, BStBl II 1997, 43; vom 30. September 1997 IX R 58/96, BFH/NV 1998, 313; vom 14. Mai 2002 IX R 80/00, BFH/NV 2002, 1427); inwieweit die Art der Modernisierungsmaßnahmen eine andere Beurteilung erfordern könnte und deshalb eine weitere gerichtliche Sachaufklärung geboten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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