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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: IX B 32/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 108 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Mit der Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Ein solcher Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger tragen in ihrer Beschwerdebegründung --unter I. 1. a (2)-- selbst vor, sie hätten sich für die Rückzahlung der Darlehensschuld von ... DM entschieden. Darin liegt kein Widerspruch zur Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Diese steht auch in Einklang mit § 2 des Kaufvertrages, nach dem der auf ein Treuhandkonto eingezahlte Kaufpreisteil von ... DM nur dann für den Verkäufer verwendet werden sollte, wenn die auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundpfandrechte gelöscht waren oder aber als Sicherheiten für Verbindlichkeiten des Käufers zur Verfügung standen. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, was das Finanzgericht (FG) dazu noch hätte aufklären sollen.
Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das FG habe in den Tatbestand seines Urteils nicht aufgenommen, dass die strittige Vorfälligkeitsentschädigung noch innerhalb der Vermietungszeit geleistet worden sei. Abgesehen davon, dass Unrichtigkeiten des Tatbestands vorrangig durch einen Antrag gemäß § 108 FGO hätten geltend gemacht werden müssen, beruht die Vorentscheidung nicht auf diesem Punkt, weil er materiell-rechtlich unerheblich ist (dazu unten 2. b).
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a) Der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und dem Urteil des IV. Senats vom 25. Februar 1999 IV R 55/97 (BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473) liegt nicht vor. Zwar hat der IV. Senat eine Vorfälligkeitsentschädigung gewerbesteuerrechtlich zu den Dauerschuldzinsen gerechnet und unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 (BGHZ 136, 161) und XI ZR 197/96 (Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2878) ausgeführt, die Vorfälligkeitsentschädigung sei Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals. Darin liegt aber der Sache nach kein Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen hat (Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458). Auch wenn die Vorfälligkeitsentschädigung eine Verteuerung des bisher in Anspruch genommenen Kredits bedeutet, so ist diese Verteuerung gleichwohl dadurch veranlasst, dass die Kläger bei der Veräußerung des Grundstücks den Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben (Kempermann, Finanz-Rundschau 2000, 713, 714).
b) Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 (BFHE 193, 318). Aufwendungen, die für während der Vermietung durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen geleistet werden und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, lassen sich mit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die wegen der Darlehensrückzahlung aus Anlass der Veräußerung des Grundstücks zu leisten ist, nicht vergleichen. Insoweit überwiegt der Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Veräußerungsvorgang.
Ende der Entscheidung
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