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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: IX B 32/08
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Rechtsfrage der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Anspruchsberechtigten i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ist durch die ständige Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 2004 III R 40/03, BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326, und vom 14. November 2001 X R 24/99, BFHE 197, 296, BStBl II 2002, 244). Hiervon ist das Finanzgericht nicht abgewichen. Es hat aufgrund einer möglichen und den BFH --mangels geltend gemachter Verfahrensrügen-- deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Tatsachenwürdigung festgestellt, dass die Aufenthalte der drei Kinder des Ehemannes der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht über die normalen Besuchszeiten an Wochenenden und in den Ferien hinausgegangen seien. Es hat sich mit dem Urteil des BFH in BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326 ausdrücklich auseinandergesetzt, die Unterschiede zum Streitfall herausgearbeitet und befindet sich mit seiner Ablehnung des Kinderzulageanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 162/03, BFH/NV 2005, 672, unter 4. a, m.w.N.).

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