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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: IX B 33/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht durch eine sog. Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil es --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- in seinem Schreiben vom 21. November 2003 auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2003 X R 72/98 (BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403) hingewiesen hat. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 zu diesem Urteil und zum BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99 (BFH/NV 2003, 748) Stellung genommen; zu einer umfassenderen rechtlichen Erörterung war das FG nicht verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).

Im Übrigen ist nach den unangefochtenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) die Klage selbst dann unbegründet, wenn hinsichtlich des hinzuerworbenen Miteigentumsanteils von der Zulässigkeit der Fortführung der Nutzungswertbesteuerung auszugehen wäre; denn es steht nicht fest, dass die als Anschaffungskosten geltend gemachten Beträge in voller Höhe für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils aufgewendet wurden (Bl. 8 FG-Urteil). Gegen diese zweite selbständig tragende Begründung des FG-Urteils sind keine Zulassungsgründe vorgebracht worden (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341).

2. Das FG hat nicht trotz des Fehlens eines wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch einen Verfahrensverstoß begangen (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2002 IX B 163/01, BFH/NV 2002, 1330). Der im Erörterungstermin zu Protokoll erklärte Verzicht des Klägers enthielt keine Einschränkung.

3. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel eine überlange Verfahrensdauer rügt, fehlt es an der Darlegung, worauf diese beruht und dass sie der Finanzverwaltung oder dem FG anzulasten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52, unter 2. e, m.w.N.).

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