Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: IX B 33/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfragen "inwieweit das Finanzamt an einmal getroffene tatsächliche Feststellungen gebunden ist bzw. bei einer späteren Überprüfung einmal getroffener Feststellungen an den Steuerpflichtigen die gleichen Mitwirkungs- und Beweispflichten stellen darf" sowie "in welchem Maße den Steuerpflichten die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trifft, wenn er den Beweis bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum erbracht hat und er die erforderlichen Beweismittel im Vertrauen auf den einmal geführten Beweis und in Ermangelung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vernichtet hat" als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet.
Diesen vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt die Klärungsfähigkeit, weil sie nach den den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310). Das FG hat aufgrund der in seinem Urteil (auf Bl. 16 f.) im Einzelnen dargestellten Unklarheiten und Unschlüssigkeiten im Vortrag des Klägers den von diesem geltend gemachten Zusammenhang der Schuldzinsen mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nicht nachgewiesen angesehen. Die aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen des FG verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; es handelt sich um eine mögliche rechtliche Würdigung, die den Senat bindet (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und auch Grundlage für die Entscheidung in einem zukünftigen Revisionsverfahren wäre.
2. Aus den Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass auch die vom Kläger mit seiner Beschwerde geforderte Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38) nicht in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.