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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: IX B 33/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfragen "inwieweit das Finanzamt an einmal getroffene tatsächliche Feststellungen gebunden ist bzw. bei einer späteren Überprüfung einmal getroffener Feststellungen an den Steuerpflichtigen die gleichen Mitwirkungs- und Beweispflichten stellen darf" sowie "in welchem Maße den Steuerpflichten die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trifft, wenn er den Beweis bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum erbracht hat und er die erforderlichen Beweismittel im Vertrauen auf den einmal geführten Beweis und in Ermangelung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vernichtet hat" als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet.

Diesen vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt die Klärungsfähigkeit, weil sie nach den den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310). Das FG hat aufgrund der in seinem Urteil (auf Bl. 16 f.) im Einzelnen dargestellten Unklarheiten und Unschlüssigkeiten im Vortrag des Klägers den von diesem geltend gemachten Zusammenhang der Schuldzinsen mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nicht nachgewiesen angesehen. Die aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen des FG verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; es handelt sich um eine mögliche rechtliche Würdigung, die den Senat bindet (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und auch Grundlage für die Entscheidung in einem zukünftigen Revisionsverfahren wäre.

2. Aus den Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass auch die vom Kläger mit seiner Beschwerde geforderte Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38) nicht in Betracht kommt.



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