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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX B 33/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1998 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die von den Antragstellern erhobene Gegenvorstellung wies es in seinem --unanfechtbaren-- Beschluss vom 23. Februar 2006 6 V 2275/05 zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte außerordentliche Beschwerde der Antragsteller, mit der sie u.a. geltend machen, das FG habe sich mit dem in der Gegenvorstellung gerügten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nicht argumentativ auseinander gesetzt und dadurch schweres Verfahrensunrecht begangen.
II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: dem FG) gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge sowie nach der Rechtsprechung zur Beseitigung sonstigen schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898); weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
Ende der Entscheidung
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