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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: IX B 33/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz liegt nicht vor.
a) Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) abgewichen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) wurde die Baugenehmigung für ein Wochenendhaus erteilt, bei dem --so die Auskunft des Bauamtes der Kreisverwaltung im Festsetzungsverfahren-- eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken nicht zulässig war. Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 zugrunde liegenden Sachverhalt. Die vom X. Senat beurteilte Baugenehmigung enthielt weder eine Nutzungsbeschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Demgegenüber macht die im Streitfall erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses deutlich, dass baurechtlich keine ganzjährige Nutzung erlaubt sein sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 156/03, BFH/NV 2005, 512). Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VI B 32/04, BFH/NV 2005, 1333).
b) Von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG abweichenden neuen Sachvortrag muss der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unberücksichtigt lassen. Hierauf weist der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hin.
2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 31 f.) hat der Kläger nur pauschal behauptet, ohne die Voraussetzungen darzulegen.
Ende der Entscheidung
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